Mehrleistung des Versicherers
In Folge eines versicherten Sachschadens leistet der Versicherer über den versicherten Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) bis zu 10 % Mehrleistung, maximal 5.000 Euro für nachhaltige Reparatur oder Neuanschaffung.
Mehrleistungen für nachhaltige Reparatur oder Neuanschaffung werden ersetzt aufgrund:
Energieeffizienzsteigerung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für die Beschaffung einer Ersatzsache, deren Energieeffizienz gegenüber der beschädigten oder zerstörten Sache oder, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Ersatzsache nachweislich verbessert ist. Der Nachweis ist insbesondere durch eine gesetzlich vorgeschriebene Energieverbrauchskennzeichnung, technische Produktunterlagen oder eine Herstellerbescheinigung zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Leitungswasserschaden ist ein Kühlschrank irreparabel beschädigt. Der Versicherungsnehmer ersetzt das Gerät durch ein vergleichbares Modell mit höherer Energieeffizienz. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Energiesparmaßnahmen
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für Maßnahmen, Komponenten oder Funktionen, durch die der bestimmungsgemäße Energieverbrauch der reparierten oder ersetzten Sache gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachweislich verringert wird. Der Nachweis ist durch geeignete technische Unterlagen, eine Herstellerbescheinigung oder eine fachkundige Bestätigung zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Überspannungsschaden ist eine elektrische Rollladensteuerung beschädigt. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich bei der Ersatzbeschaffung für eine vergleichbare Steuerung mit Energiesparfunktion. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Berücksichtigung anerkannter Sozialstandards
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzsache, deren Herstellung oder Lieferkette nachweislich Anforderungen eines anerkannten und für die betreffende Produktgruppe einschlägigen Sozialstandards erfüllt. Der Nachweis ist durch ein zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gültiges Zertifikat, Prüfzeichen oder eine gleichwertige Bescheinigung einer unabhängigen Stelle zu führen. Eine Selbstauskunft des Herstellers oder Verkäufers genügt allein nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Schaden ist eine Winterjacke zerstört. Der Versicherungsnehmer ersetzt diese durch ein vergleichbares Kleidungsstück, dessen Herstellung nach anerkannten Sozialstandards nachgewiesen ist. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Berücksichtigung anerkannter Umweltstandards
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzsache, deren Umwelteigenschaften durch ein für die betreffende Produktgruppe einschlägiges Umweltzeichen, Zertifikat oder einen vergleichbaren unabhängigen Nachweis belegt sind. Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gültig sein und sich auf die beschaffte Sache oder die maßgebliche Produkteigenschaft beziehen. Allgemeine Aussagen des Herstellers oder Verkäufers ohne überprüfbare Kriterien genügen nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Brandschaden sind Holzmöbel des Versicherungsnehmers zerstört. Der Versicherungsnehmer beschafft vergleichbare neue Holzmöbel aus FSC-zertifiziertem Holz mit dem Umweltzeichen Blauer Engel. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Emissionsärmere Beschaffung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, wenn für die konkrete Ersatzsache oder deren Lieferung gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Beschaffungsalternative nachweislich geringere Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden. Der Vergleich muss auf einer einheitlichen und nachvollziehbaren Berechnungsmethode, einem übereinstimmenden Betrachtungsumfang und vergleichbaren Annahmen beruhen. Der Nachweis ist durch geeignete Produkt-, Liefer- oder Berechnungsunterlagen zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Schaden ist ein Gartentisch zerstört. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich für einen gleichwertigen Ersatz aus regionaler Herstellung, für den im Vergleich zu einer verfügbaren Alternative nachweislich geringere Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Baubiologische Reparatur oder Wiederherstellung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für Reparatur- oder Wiederherstellungsmaßnahmen, bei denen Materialien oder Verfahren eingesetzt werden, deren baubiologische Eigenschaft durch technische Produktunterlagen, anerkannte Prüfzeichen, Emissionsnachweise oder eine fachkundige Bescheinigung belegt wird. Die bloße Bezeichnung eines Produkts oder Verfahrens als „baubiologisch“, „natürlich“, „ökologisch“ oder „schadstoffarm“ genügt nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Leitungswasserschaden wird eine beschädigte Dämmung erneuert. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich für baubiologisch geeignete Dämmmaterialien. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Klimaanpassung – Mehrleistung zur Risikovorsorge für Elementargefahren
Nach einem versicherten Elementarschaden infolge Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer oder Witterungsniederschläge ersetzt der Versicherer tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrkosten für Maßnahmen zur zukünftigen Risikovorsorge in Höhe von bis zu 10 % des versicherten Schadens, maximal 1.000 Euro. Erstattungsfähig sind insbesondere mobile Hochwasserschutzsysteme, mobile Hochwassersperren, Schmutzwasserpumpen einschließlich Zubehör sowie vergleichbare Schutzmaßnahmen zur Schaden-vorsorge.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einer versicherten Überschwemmung beschafft der Versicherungsnehmer mobile Hochwasserschutzbarrieren und eine Schmutzwasserpumpe, um den Hausrat bei zukünftigen Überschwemmungs- oder Starkregenereignissen besser zu schützen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können im Rahmen der Zusatzbedingungen erstattungsfähig sein.