Mehrleistung des Versicherers
In Folge eines versicherten Sachschadens leistet der Versicherer zusätzlich zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten, notwendigen Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungspreisen von Sachen gleicher Art und Güte (nach § 13 der VGB 2014) aus der versicherten Schadenhöhe bis zu 10 % Mehrleistung, maximal 5.000 Euro, für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Baubiologie. Kriterien der Baubiologie sind im Rahmen des Mehrleistungsersatzes zu berücksichtigen.
Zu den Maßnahmen der Energieeffizienzverbesserung und Baubiologie gehören abschließend Mehrleistungen:
Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für die Erneuerung oder Optimierung einer durch einen versicherten Schaden betroffenen Heizungsanlage. Mehrkosten für Heizsysteme, die ausschließlich auf fossilen Energieträgern beruhen, sind nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind insbesondere Mehrkosten für den zusätzlichen Einsatz erneuerbarer Energien. Der Einsatz erneuerbarer Energien ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Leitungswasserschaden muss die beschädigte Heizungsanlage erneuert werden. Im Rahmen der Wiederherstellung wird zusätzlich ein Pufferspeicher mit elektrischem Heizstab eingebunden, der Strom aus einer Photovoltaikanlage nutzt. Die hierauf entfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Wärmedämmung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für die Verbesserung der Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Kellerdecken oder Geschossdecken, soweit die jeweiligen Bauteile durch einen versicherten Schaden betroffen sind. Die Verbesserung und die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind nachzuweisen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Sturm- und Hagelschaden müssen Teile des Daches einschließlich der betroffenen Dämmung erneuert werden. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich bei der Wiederherstellung für eine gegenüber der beschädigten Ausführung verbesserte Wärmedämmung. Die dadurch entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für den Einbau, die Erneuerung oder die Optimierung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung nach einem versicherten Feuer-, Sturm-, Hagel- oder Elementarschaden. Voraussetzung ist, dass infolge einer schadenbedingten Fenstererneuerung oder Verbesserung der Gebäudehülle ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erforderlich wird. Auch die Kosten des Lüftungskonzepts sind erstattungsfähig.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Brandschaden werden beschädigte Fenster und Teile der Gebäudehülle erneuert. Das nach DIN 1946-6 erforderliche Lüftungskonzept sieht eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vor. Die Kosten des Lüftungskonzepts und die nachgewiesenen Mehrkosten der Anlage können erstattungsfähig sein.
Fenster und Türen mit verbesserter Energieeffizienz
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für den Einbau oder die Erneuerung von Fenstern einschließlich der Rahmen oder von Türen mit gegenüber den beschädigten Bauteilen nachweislich verbesserten energetischen Eigenschaften. Voraussetzung ist, dass die Bauteile selbst oder die unmittelbar umgebende Wand- oder Dachfläche durch einen versicherten Schaden betroffen sind.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Sturm- und Hagelschaden müssen beschädigte Fenster einschließlich der Rahmen ersetzt werden. Der Versicherungsnehmer wählt Fenster mit gegenüber den beschädigten Fenstern nachweislich verbesserten energetischen Eigenschaften. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Baubiologische Baustoffe
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für baubiologisch geeignete Baustoffe bei der Reparatur oder Wiederherstellung schadenbetroffener Gebäudebestandteile. Die baubiologische Eigenschaft ist durch geeignete technische Unterlagen, Prüfzeichen, Emissionsnachweise oder eine fachkundige Bestätigung nachzuweisen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Leitungswasserschaden müssen beschädigte Innenwandflächen wiederhergestellt werden. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich für nachweislich baubiologisch geeignete Dämm- und Putzmaterialien. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Mehrleistung für Energieberatung
Nach einem versicherten Schaden werden die Kosten einer Energieberatung bis zu 1.500 Euro je Schadenfall ersetzt, wenn einer der in den Bedingungen genannten Gebäudeschäden eingetreten ist. Die Energieberaterin oder der Energieberater muss dem GIH Bundesverband e. V. angehören und in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelistet sein. Öffentliche Fördermittel sind vorrangig zu beantragen und zu nutzen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Schaden muss mehr als 10 % der betroffenen Dachfläche neu eingedeckt oder gedämmt werden. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen entsprechend qualifizierten und gelisteten Energieberater. Die nach Abzug tatsächlich gewährter Fördermittel verbleibenden und nachgewiesenen Beratungskosten können bis zur vereinbarten Höchstgrenze erstattungsfähig sein.
Klimaanpassung – Mehrleistung zur Risikovorsorge für Elementargefahren:
Hochwasserpass
Nach einem versicherten Elementarschaden infolge einer Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer oder durch Witterungsniederschläge werden die Kosten eines Hochwasserpasses durch eine ausgewiesene sachkundige Person des HochwasserKompetenzCentrum e. V. bis zu 1.000 Euro je Schadenfall ersetzt. Der Hochwasserpass ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beauftragen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einer versicherten Überschwemmung durch Starkregen beauftragt der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen eine ausgewiesene sachkundige Person des HochwasserKompetenzCentrum e. V. mit der Erstellung eines Hochwasserpasses. Die nachgewiesenen Kosten können bis zur vereinbarten Höchstgrenze erstattungsfähig sein.
Maßnahmen zur zukünftigen Risikovorsorge
Nach einem Schaden gemäß Ziffer 3.1 werden außerdem nachgewiesene Mehrkosten für Maßnahmen zur zukünftigen Risikovorsorge gegen Überschwemmungs- oder Starkregenereignisse ersetzt. Die Mehrleistung ist auf 10 % der bedingungsgemäßen Entschädigung und höchstens 2.500 Euro je Schadenfall begrenzt. Empfehlungen der sachkundigen Person sind zu berücksichtigen.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einer versicherten Überschwemmung empfiehlt die sachkundige Person den Einbau wasserdichter Kellerfenster und wasserdichter, gedämmter Lichtschächte. Der Versicherungsnehmer setzt die empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Wiederherstellung um. Die dadurch entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten können bis zur vereinbarten Höchstgrenze erstattungsfähig sein.
Mehrleistung für ein Schimmelpilzgutachten
Nach einem versicherten Leitungswasser- oder Überschwemmungsschaden werden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten eines Schimmelpilzgutachtens bis zu 1.500 Euro je Schadenfall ersetzt. Voraussetzung ist, dass die vom Schaden betroffenen Bereiche nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis des Schadens, einer fachgerechten Trocknung zugeführt werden konnten und der Versicherungsnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Gutachten ist nach der VdS-Richtlinie 3151 durch eine qualifizierte und fachkundige Person zu erstellen. Vor der Beauftragung ist die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Das Gutachten umfasst auch die Erfolgskontrolle nach Abschluss der Sanierung.
Beispiel zum Schadenersatz
Nach einem versicherten Leitungswasserschaden können die betroffenen Gebäudebereiche ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis des Schadens, einer fachgerechten Trocknung zugeführt werden. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers wird eine qualifizierte und fachkundige Person mit der Erstellung eines Schimmelpilzgutachtens nach der VdS-Richtlinie 3151 einschließlich der Erfolgskontrolle nach Abschluss der Sanierung beauftragt. Die nachgewiesenen Kosten können bis zur vereinbarten Höchstgrenze erstattungsfähig sein.