Mehrleistung des Versicherers
Weist der Geschädigte aufgrund eines versicherten Haftpflichtschadens nach, dass die beschädigte Sache ersetzt oder repariert worden ist und Mehrkosten durch nachhaltige Beschaffung oder Reparatur entstanden sind, so leistet der Versicherer bis zu 5 % über den versicherten Zeitwertersatz hinaus. Maximal werden Mehrleistungen bis 1.000 Euro je versichertem Haftpflichtschaden ersetzt.
Mehrkosten für nachhaltige Beschaffung oder Reparatur werden ersetzt aufgrund:
Energieeffizienzsteigerung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für die Beschaffung einer Ersatzsache, deren Energieeffizienz gegenüber der beschädigten Sache oder, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Ersatzsache nachweislich verbessert ist. Der Nachweis ist insbesondere durch eine gesetzlich vorgeschriebene Energieverbrauchskennzeichnung, technische Produktunterlagen oder eine Herstellerbescheinigung zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer beschädigt beim Spielen den Fernseher eines Nachbarn. Das Gerät ist irreparabel. Der Geschädigte ersetzt den Fernseher durch ein Modell mit höherer Energieeffizienz. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Energiesparmaßnahmen
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für Maßnahmen, Komponenten oder Funktionen, durch die der bestimmungsgemäße Energieverbrauch der reparierten oder ersetzten Sache gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachweislich verringert wird. Der Nachweis ist durch geeignete technische Unterlagen, eine Herstellerbescheinigung oder eine fachkundige Bestätigung zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer beschädigt die elektrische Rollladensteuerung eines Dritten. Im Rahmen der Reparatur wird eine moderne Steuerung mit Energiesparfunktion eingebaut. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Berücksichtigung anerkannter Sozialstandards
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzsache, deren Herstellung oder Lieferkette nachweislich Anforderungen eines anerkannten und für die betreffende Produktgruppe einschlägigen Sozialstandards erfüllt. Der Nachweis ist durch ein zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gültiges Zertifikat, Prüfzeichen oder eine gleichwertige Bescheinigung einer unabhängigen Stelle zu führen. Eine Selbstauskunft des Herstellers oder Verkäufers genügt allein nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer beschädigt durch eine Unachtsamkeit die Jacke eines Dritten. Der Geschädigte ersetzt diese durch ein vergleichbares Kleidungsstück, dessen Herstellung nach anerkannten Sozialstandards nachgewiesen ist. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Berücksichtigung anerkannter Umweltstandards
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzsache, deren Umwelteigenschaften durch ein für die betreffende Produktgruppe einschlägiges Umweltzeichen, Zertifikat oder einen vergleichbaren unabhängigen Nachweis belegt sind. Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gültig sein und sich auf die beschaffte Sache oder die maßgebliche Produkteigenschaft beziehen. Allgemeine Aussagen des Herstellers oder Verkäufers ohne überprüfbare Kriterien genügen nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer beschädigt durch verschüttete Farbe die Jacke eines Dritten. Der Geschädigte ersetzt diese durch ein vergleichbares Kleidungsstück mit GOTS-Zertifizierung. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Emissionsärmere Beschaffung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, wenn für die konkrete Ersatzsache oder deren Lieferung gegenüber einer nach Art, Funktion und Qualität vergleichbaren Beschaffungsalternative nachweislich geringere Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden. Der Vergleich muss auf einer einheitlichen und nachvollziehbaren Berechnungsmethode, einem übereinstimmenden Betrachtungsumfang und vergleichbaren Annahmen beruhen. Der Nachweis ist durch geeignete Produkt-, Liefer- oder Berechnungsunterlagen zu führen.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer beschädigt den Gartentisch eines Nachbarn. Der Geschädigte entscheidet sich für einen gleichwertigen Ersatz aus regionaler Herstellung, für den im Vergleich zu einer verfügbaren Alternative nachweislich geringere Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können erstattungsfähig sein.
Baubiologische Reparatur oder Wiederherstellung
Erstattungsfähig sind Mehrkosten für Reparatur- oder Wiederherstellungsmaßnahmen, bei denen Materialien oder Verfahren eingesetzt werden, deren baubiologische Eigenschaft durch technische Produktunterlagen, anerkannte Prüfzeichen, Emissionsnachweise oder eine fachkundige Bescheinigung belegt wird. Die bloße Bezeichnung eines Produkts oder Verfahrens als „baubiologisch“, „natürlich“, „ökologisch“ oder „schadstoffarm“ genügt nicht.
Beispiel zum Schadenersatz
Ein Versicherungsnehmer verursacht durch eine nicht ordnungsgemäß angeschlossene Waschmaschine einen Wasserschaden am Gebäude seiner Mietwohnung. Im Rahmen der Wiederherstellung wird die beschädigte Dämmung durch baubiologisch geeignete Dämmmaterialien ersetzt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gegenüber einer herkömmlichen Wiederherstellung können erstattungsfähig sein.